OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.06.2000
1 Ws 362/00
Normen:
StGB § 315 Abs. 1 Nr. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf 110 Js 26 0/00,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.06.2000 (1 Ws 362/00) - DRsp Nr. 2001/426

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 362/00

DRsp Nr. 2001/426

»Der Fluggast, der entgegen einem bestehenden Rauchverbot auf der Toilette des Flugzeugs raucht und dadurch den Rauchmelder aktiviert und einen Alarmton auslöst, erfüllt nicht den Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr.«

Normenkette:

StGB § 315 Abs. 1 Nr. 3, 4 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin bezichtigt den Beschuldigten des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB. Sie trägt vor:

Der Beschuldigte habe am 5. Dezember 1999 auf ihrem Flug LT 416 von D nach C eine Toilette des Flugzeuges aufgesucht und dort, obwohl ein absolutes Rauchverbot bestanden habe, geraucht. Durch den Zigarettenrauch sei der sog. Smoke-Detektor aktiviert worden und habe einen lauten Pfeifton ausgelöst, durch den sowohl die Cockpit-Besatzung als auch die Cabinencrew in Alarmbereitschaft versetzt und auf eine Brandsituation hingewiesen worden seien. Infolgedessen sei die Besatzung gehalten gewesen, der Warnmeldung umgehend nachzugehen und Schutzmaßnahmen gegen Feuer an Bord vorzubereiten. Während dieser Zeit habe sie ihre eigentlichen Aufgaben zur Durchführung eines sicheren Fluges nicht oder nur eingeschränkt verrichten können.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat das Ermittlungsverfahren eingestellt. Der Generalstaatsanwalt hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.