OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.03.1994
5 Ss (OWi) 65/94 - (OWi) 61/94 I
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 330
DAR 1994, 330 (Ls)
NJW 1995, 410 (Ls)
NZV 1994, 446
VRS 87, 375

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.03.1994 (5 Ss (OWi) 65/94 - (OWi) 61/94 I) - DRsp Nr. 1994/8663

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 65/94 - (OWi) 61/94 I

DRsp Nr. 1994/8663

»Eine das Überholen verbietende unklare Verkehrslage liegt nicht schon deshalb vor, weil der überholende Fahrzeugführer, der links abbiegen will, auf einer unmittelbar vor der Linksabbiegerspur befindlichen Sperrfläche andere auf der Fahrspur rechts daneben geradeausfahrende Fahrzeuge überholt.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines "vorsätzlichen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 StVO " eine Geldbuße von 175,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Er hält lediglich die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO für gerechtfertigt und erstrebt deswegen die Festsetzung einer Geldbuße von nicht mehr als 70,-- DM.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, um weiteren Fehlentscheidungen des Amtsgerichts in gleichgelagerten Fällen vorzubeugen.

Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg und führt zu dem von dem Betroffenen erstrebten Ergebnis.