OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.03.1994
5 Ss (OWi) 74/94 - (OWi) 68/94 I
Normen:
StVO § 36 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1994, 330
DRsp II(286)264a
NZV 1994, 408 (Ls)
VRS 87, 376
VerkMitt 1994, 76

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.03.1994 (5 Ss (OWi) 74/94 - (OWi) 68/94 I) - DRsp Nr. 1994/8662

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 74/94 - (OWi) 68/94 I

DRsp Nr. 1994/8662

»Eine Weisung eines Polizeibeamten im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 StVO liegt nur vor, wenn sie aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung des Straßenverkehrs oder zur Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einem bestimmten Verkehrsteilnehmer erteilt wird. Anordnungen eines Polizeibeamten, die nur einen verkehrswidrigen Zustand beseitigen oder verhüten sollen, zählen hierzu nicht.«

Normenkette:

StVO § 36 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 36 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er begehrt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 80 Abs. 1 OWiG). Sie hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zum Freispruch des Betroffenen von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

I. Das Amtsgericht hat festgestellt: