I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Es hat festgestellt, am 1. Dezember 1998 habe der Angeklagte den Zug EC 107 von Düsseldorf nach Köln benutzt, ohne einen gültigen Fahrausweis gelöst zu haben und ohne zahlen zu wollen. Er habe lediglich ein Firmenticket 2000 bei sich geführt, das - wie ihm bekannt gewesen sei - nur im VVR bis Langenfeld gelte.
Die hiergegen gerichtete - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige - Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
II.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
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