OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.03.2000
2b Ss 54/00 - 31/00 I
Normen:
StGB § 265a;
Fundstellen:
StV 2001, 112
Vorinstanzen:
StA Düsseldor 1 Ws 230/00 ,
StA Düsseldorf 413 Js 1613/99 ,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.03.2000 (2b Ss 54/00 - 31/00 I) - DRsp Nr. 2000/5824

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 2b Ss 54/00 - 31/00 I

DRsp Nr. 2000/5824

»Der Tatbestand des Erschleichens von Leistungen im Sinne des § 265a StGB ist erfüllt, wenn der Täter sich durch sein Verhalten mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt, wie z.B. durch das Nichtlösen oder Nichtentwerten eines Fahrausweises sowie durch ein unauffälliges und unbefangenes Auftreten. Eines heimlichen Vorgehens des Täters, einer List, einer Täuschung oder einer Umgehung von Sicherungen oder Kontrollen bedarf es nicht.«

Normenkette:

StGB § 265a;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Es hat festgestellt, am 1. Dezember 1998 habe der Angeklagte den Zug EC 107 von Düsseldorf nach Köln benutzt, ohne einen gültigen Fahrausweis gelöst zu haben und ohne zahlen zu wollen. Er habe lediglich ein Firmenticket 2000 bei sich geführt, das - wie ihm bekannt gewesen sei - nur im VVR bis Langenfeld gelte.

Die hiergegen gerichtete - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige - Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).