OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.12.1998
5 Ss (OWi) 396/98 - (OWi) 167/98 I
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
VRS 96, 386

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.12.1998 (5 Ss (OWi) 396/98 - (OWi) 167/98 I) - DRsp Nr. 1999/4145

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.12.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 396/98 - (OWi) 167/98 I

DRsp Nr. 1999/4145

»Zur Feststellung und Ahndung eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes eines Kraftfahrzeugführers.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ; BKat Nr. 34.2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2, § 2 Abs. 1 BKATV " zu einer Geldbuße in Höhe von 325,00 DM verurteilt und auf ein Fahrverbot von einem Monat erkannt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Amtsgericht hat festgestellt:

"Der Betroffene fuhr am 18.11.1997 um 11.50 Uhr mit dem Lkw, amtliches Kennzeichen ..., in D. die G. Allee/S.-straße in Fahrtrichtung L.-straße. Er befolgte nicht das Rotlicht der Lichtzeichenanlage an der oben genannten Stelle. Die Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde."

Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, er habe die Haltelinie der Lichtzeichenanlage bei Grünlicht passiert, im Kreuzungsbereich sei es sodann wegen zwei vorausfahrender Pkw jedoch zu einem Verkehrsstau gekommen, durch die Aussage des Polizeibeamten B. als widerlegt angesehen. Hierzu führt das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil aus: