OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.1991
15 U 84/90
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 48

OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.1991 (15 U 84/90) - DRsp Nr. 1994/9015

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.1991 - Aktenzeichen 15 U 84/90

DRsp Nr. 1994/9015

Bei Großveranstaltungen, insbesondere bei einem sich auflösenden Karnevalsumzug, muß ein Fahrzeugführer damit rechnen, daß Fußgänger nicht nur infolge alkoholbedingter Enthemmung, sondern auch aufgrund der persönlichen Vorstellung, die üblichen Verkehrsregeln seien wegen des besonderen Ereignisses außer Kraft gesetzt, die Gehsteige verlassen und plötzlich auf die Fahrbahn geraten. Er muß seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er sein Fahrzeug jederzeit sofort zum Stillstand bringen kann. Eine Geschwindigkeit von 30 km/h ist in jedem Fall zu hoch.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
r+s 1992, 48