8,5 cm tiefe, flach ausgestaltete, quer zur Fahrbahn verlaufende Abflußrinne ist keine Verkehrsgefahr. Fahrer von Pkw mit geringer Bodenfreiheit müssen dieser selbst Rechnung tragen: LG Lüneburg (7 S 86/89) NZV 1990, 438 = NJW-RR 1990,
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