OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.1991
1 U 144/90
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 465
r+s 1991, 375

OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.1991 (1 U 144/90) - DRsp Nr. 1994/8995

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1991 - Aktenzeichen 1 U 144/90

DRsp Nr. 1994/8995

1. Dem Geschädigten ist vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zuzumuten, nicht auf das erstbeste Angebot einzugehen, sondern zwei oder drei Konkurrenzangebote anderer Vermietfirmen einzuholen. Dies gilt umso mehr, wenn eine längere Mietzeit (hier: 2 Wochen) und eine hohe Fahrleistung zu erwarten ist. Hierbei hat er die Möglichkeiten der Vereinbarung von Wochenpauschaltarifen ohne Kilometerbegrenzung wahrzunehmen. 2. Der Geschädigte ist bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht auf die Inanspruchnahme der von den Kfz-Vermietern angebotenen höheren Unfalltarife beschränkt, vielmehr muß er im Rahmen der Schadenminderung den Normaltarif und bei längerer Anmietdauer den Wochen-Pauschaltarif wählen.