OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.1985 (15 U 83/84) - DRsp Nr. 1994/9189
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.1985 - Aktenzeichen 15 U 83/84
DRsp Nr. 1994/9189
Hat der Schädiger den geschuldeten Schadensersatzbetrag auf das Konto der mit der Geltendmachung der Haftpflichtansprüche beauftragten Rechtsanwälte des Geschädigten überwiesen, obwohl dieser ausdrücklich um Zahlung an sich selbst gebeten hatte, und entsteht hieraus für den Geschädigten eine zusätzliche Gebührenverpflichtung gegenüber den eigenen Anwälten (§ 22 Abs. 1 S. 1 BRAGebO), so ist auch diese Gebühr (Hebegebühr) als adäquat verursachter Folgeschaden zu ersetzen.