OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.08.1991
22 U 70/91
Normen:
BGB § 433, § 459;
Fundstellen:
DAR 1992, 180
DRsp I(130)343b

OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.08.1991 (22 U 70/91) - DRsp Nr. 1993/1845

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.1991 - Aktenzeichen 22 U 70/91

DRsp Nr. 1993/1845

Bedeutung der Bezeichnung »neu« für Motor und Zylinder im schriftlichen Kaufvertrag für einen »erheblich beschädigten«, im übrigen »mit Ersatzteilen aus Unfallfahrzeugen wieder aufgebauten« Gebrauchtwagen.

Normenkette:

BGB § 433, § 459;

b. »Der Bekl. hat nicht zugesichert, daß das von der Kl. erworbene, durch Brand beschädigte Kraftfahrzeug mit einem fabrikneuen Motor ausgestattet sei. Eine solche Zusicherung kann dem schriftlichen Vertrag nicht entnommen werden. Dort sind Motor und Zylinderkopf des Fahrzeugs zwar als »neu« bezeichnet. Das bedeutet aber bei einem erheblich beschädigten und im übrigen laut Kaufvertrag mit Ersatzteilen aus Unfallfahrzeugen wieder aufgebauten Pkw nicht, daß der Motor insgesamt aus neuen Teilen im Herstellerwerk zusammengebaut worden sein muß. Mit dem Einbau eines noch nicht betriebenen Austauschmotors genügte vielmehr der Bekl. dem von ihm abgegebenen Versprechen.«

Vgl. auch den Beitrag »Der »neue« Motor im Juristendeutsch oder: Verständigungsschwierigkeiten zwischen Gebrauchtwagenhandel und Jurisprudenz« von Dr. Michael Ludovisy, Starnberg, in DAR 1992, 199. Anknüpfend an das vorstehende Urteil des OLG Düsseldorf setzt sich der Verfasser kritisch mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander.

Fundstellen
DAR 1992, 180
DRsp I(130)343b