OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.1998 (1 U 13/98) - DRsp Nr. 1999/9918
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.1998 - Aktenzeichen 1 U 13/98
DRsp Nr. 1999/9918
1. Hat sich der Anspruchsteller in einem Abfindungsvergleich die Geltendmachung weiterer Ansprüche bei Eintritt einer Bedingung vorbehalten, so hat er ein rechtliches Interesse an der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses, wenn der Anspruchsgegner jegliche weitere Regulierung unter Berufung auf den Eintritt der Verjährung verweigert. 2. Die Vereinbarung in einem Abfindungsvergleich, daß weitere Ansprüche erst nach Eintritt einer Bedingung geltend gemacht werden können, beinhaltet zugleich den einstweiligen Verzicht des Anspruchsgegners auf die Einrede der Verjährung.