Der Kläger gab an 24.7.1996 aus Anlaß einer Verschrottungsaktion seinen alten "Ford Fiesta" beim Kauf eines neuen "Ford Escort" der Beklagten in Zahlung. Auf den Kaufpreis des Neufahrzeugs von 25.680 DM, rechnete die Beklagte eine Verschrottungsprämie von 5.680 DM an. Mit Schreiben von 10.3.1997 verlangte der Kläger wegen Mängeln des Neufahrzeugs die Wandelung. Die Beklagte kam dem Wandelungsbegehren nach Klageerhebung durch Rückzahlung von 19.431,70 DM teilweise nach. Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch darüber, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger schadenersatzpflichtig ist, weil sie das Altfahrzeug nicht mehr zurückgeben kann.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet.
I.
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