OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.1998
22 U 205/97
Normen:
BGB §§ 467, 347, 989 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 466
OLGReport-Düsseldorf 1999, 30
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 121/97

OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.1998 (22 U 205/97) - DRsp Nr. 1998/16436

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.1998 - Aktenzeichen 22 U 205/97

DRsp Nr. 1998/16436

»Der Käufer eines Neufahrzeugs, der in Rahmen einer sogenannten Verschrottungsaktion sein Altfahrzeug in Zahlung gibt, kann, wenn nach Wandelung des Kaufvertrags die Rückgabe des Altfahrzeugs nicht mehr möglich ist, Schadenersatz nicht in Höhe der Verschrottungsprämie, sondern nur in Höhe des - geringeren - Verkehrswertes des Altfahrzeugs zur Zeit des Wandelungsbegehrens beanspruchen.«

Normenkette:

BGB §§ 467, 347, 989 ;

Sachverhalt:

Der Kläger gab an 24.7.1996 aus Anlaß einer Verschrottungsaktion seinen alten "Ford Fiesta" beim Kauf eines neuen "Ford Escort" der Beklagten in Zahlung. Auf den Kaufpreis des Neufahrzeugs von 25.680 DM, rechnete die Beklagte eine Verschrottungsprämie von 5.680 DM an. Mit Schreiben von 10.3.1997 verlangte der Kläger wegen Mängeln des Neufahrzeugs die Wandelung. Die Beklagte kam dem Wandelungsbegehren nach Klageerhebung durch Rückzahlung von 19.431,70 DM teilweise nach. Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch darüber, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger schadenersatzpflichtig ist, weil sie das Altfahrzeug nicht mehr zurückgeben kann.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet.

I.