OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.1974 (1 Ss (OWi) 943/74) - DRsp Nr. 1994/9478
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1974 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 943/74
DRsp Nr. 1994/9478
Wer nach Einleitung des Überholvorganges nicht mehr vor Erreichen des Überholverbotsschildes auf die rechte Fahrbahnhälfte zurückkehren kann (z.B. wegen dichten Verkehrs), durfte nicht überholen; er muß das Überholen abbrechen und die Einschermöglichkeit abwarten.