OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.1998 (4 U 212/97) - DRsp Nr. 1999/9920
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 4 U 212/97
DRsp Nr. 1999/9920
Der Versicherer ist mangels eines subjektiv vorwerfbaren grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers nicht leistungsfrei, wenn dieser beim gleichzeitigen Entladen seines und des Personenwagens seiner Begleiterin in der Tiefgarage eines großen Mietshauses versehentlich den Fahrzeugschlüssel auf dem Kofferraum seines Fahrzeugs stecken läßt und es damit von einem in die Tiefgarage eingedrungenen Täter entwendet wird.