OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.1998
4 U 84/97
Normen:
BGB § 134 ; Tarif-VO 84 §§ 3 Abs. 1, 37;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1999, 117
VersR 1998, 1366
ZfS 1998, 465
r+s 1998, 361

OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.1998 (4 U 84/97) - DRsp Nr. 1999/1678

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 4 U 84/97

DRsp Nr. 1999/1678

1. Bis zur Freigabe der Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zum 1.7.1994 waren die aufsichtsbehördlich genehmigten Unternehmenstarife verbindlich, so daß der Versicherungsnehmer sich gegen die Prämiennachforderung des Versicherer infolge einer Neuberechnung unter Zugrundelegung des Tarifs der richtigen Schadenfreiheits-Klasse nicht mit Erfolg auf eine abweichende Vereinbarung oder Verwirkung berufen kann. 2. Die Tarifbindung in der Fahrzeugvollversicherung ist bereits zum 01.04.1985 außer Kraft getreten, so daß der im Versicherungsschein dokumentierte Beitragssatz mangels Täuschung oder Kollusion von Agenten und Versicherungsnehmer bindend ist, selbst wenn die zugrundegelegte Schadenfreiheitsklasse unzutreffend ist.