OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.1991
18 U 8/91
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)384a
NVwZ-RR 1992, 59
VersR 1991, 927

OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.1991 (18 U 8/91) - DRsp Nr. 1992/7711

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 18 U 8/91

DRsp Nr. 1992/7711

»Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn der Träger der Straßenbaulast auf Gehwegen an den Seiten von Garageneinfahrten 50 cm hohe Betonpoller aufstellt, um Kraftfahrzeuge an einer Benutzung der Gehwege als »Parkplatz« zu hindern.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe:

a. »Die Verkehrssicherungspflicht ... umfaßt die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands. Grundsätzlich muß sich jedoch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag ... .