OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.1989
1 U 29/88
Fundstellen:
VersR 1989, 1203
zfs 1990, 6
Vorinstanzen:
LG Duisburg , vom 17.12.1987

OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.1989 (1 U 29/88) - DRsp Nr. 2011/7944

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.1989 - Aktenzeichen 1 U 29/88

DRsp Nr. 2011/7944

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 1987 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 15.700 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1986 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.