Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 1987 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 15.700 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1986 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.
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