Die Einschaltung seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur Erlangung eines Kleinkredits oder Unfalldarlehens kann ... nicht bereits grundsätzlich als erforderlich angesehen werden, weil die vom Kl. geschilderte Tätigkeit nicht zur Berufstätigkeit eines Anwalts im Sinne von § 1 BRAGO gehört. Nach § 3 Abs. 1 BRAGO besteht die Berufstätigkeit des Anwalts in der Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten. Die bloße Kredit- oder Darlehensvermittlung ohne gleichzeitige Gewährung rechtlichen Beistands ist daher keine anwaltliche Tätigkeit ... . Nur wenn die Kreditbeschaffung zugleich damit verbunden ist, die Darlehensbedingungen auszuhandeln oder, wie bei Krediten durch die öffentliche Hand, besondere rechtlich geregelte Voraussetzungen darzulegen, kann zugleich eine anwaltliche Tätigkeit vorliegen.
Diese Notwendigkeit besteht aber nicht, wenn es um die Erlangung eines Kleinkredits bei einer Großbank oder Sparkasse geht, weil diese Institute bei derartigen Krediten mit standardisierten Bedingungen arbeiten.
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