OLG Frankfurt/Main vom 01.03.1989
3 Ss 402/88
Normen:
StPO § 111a;
Fundstellen:
DAR 1989, 311

OLG Frankfurt/Main - 01.03.1989 (3 Ss 402/88) - DRsp Nr. 1996/16967

OLG Frankfurt/Main, vom 01.03.1989 - Aktenzeichen 3 Ss 402/88

DRsp Nr. 1996/16967

Der Beschluß auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann aufzuheben, wenn der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt hat und über diese in einem Zeitraum, welcher der Dauer der im Berufungsurteil bestimmten Frist entspricht, noch nicht entschieden ist. Gleiches gilt, wenn aufgrund der Revision des Angeklagten ein Urteil aufgehoben werden muß und in einem Zeitraum, welcher der Dauer der im aufgehobenen Urteil bestimmten Sperrfrist entspricht, kein rechtskräftiges Urteil mehr ergehen kann.

Normenkette:

StPO § 111a;
Fundstellen
DAR 1989, 311