OLG Frankfurt/Main - 07.05.1998 (3 U 250/97) - DRsp Nr. 1999/1700
OLG Frankfurt/Main, vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 3 U 250/97
DRsp Nr. 1999/1700
Stellt der Versicherungsnehmer bei einem Fahrzeugwechsel einen Veränderungsantrag, so finden die für den bisherigen Versicherungsvertrag geltenden AKB auch auf den geänderten Versicherungsvertrag Anwendung, wenn der Versicherer bei Erteilung des "Nachtrags" zum Versicherungsschein nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung der geänderten AKB und die Folgen eines Nichtwiderspruchs in einer § 5 Abs. 2VVG entsprechenden Form hingewiesen hat. Die bloße Aushändigung der geänderten AKB mit der Aushändigung des geänderten Versicherungsscheins reicht für eine Einbeziehung nicht aus.