OLG Frankfurt/Main vom 28.01.1988
1 U 208/86
Normen:
AKB § 12 Nr. 1. II f;
Fundstellen:
DRsp II(229)248e
VersR 1988, 1122

OLG Frankfurt/Main - 28.01.1988 (1 U 208/86) - DRsp Nr. 1992/8285

OLG Frankfurt/Main, vom 28.01.1988 - Aktenzeichen 1 U 208/86

DRsp Nr. 1992/8285

Kein Versicherungsschutz nach § 12 Nr. 1 II f AKB für Beschädigungen, die bei einem Fahrzeug-Diebstahl entstanden sind.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1. II f;

»... Der Klägerin steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch .. nicht aus der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu. Sie stützt sich zunächst auf die Behauptung, das Fahrzeug sei anläßlich des Diebstahls beschädigt worden. Demgegenüber setzt ein Anspruch aus der Vollkaskoversicherung nach § 12 Nr. 1.II f AKB voraus, daß der geltend gemachte Schaden des Fahrzeugs durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden ist. Eine [solche] Beschädigung ist nicht gegeben, wenn sich der betriebsfremde Dritte nur aus eigenem Interesse an dem Fahrzeug zu schaffen macht, weil er es als Dieb benutzen will.«

Fundstellen
DRsp II(229)248e
VersR 1988, 1122