OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.05.1988
2 Ws (B) 126/88 OWiG
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 279

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.05.1988 (2 Ws (B) 126/88 OWiG) - DRsp Nr. 1994/9739

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.05.1988 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 126/88 OWiG

DRsp Nr. 1994/9739

1. Der Vorfahrtsbereich bei einer rechtwinklig einmündenden Straße wird von den Fluchtlinien der Fahrbahnen gebildet. 2. Durch die Zulässigkeit des tangentialen Linksabbiegens wird der Vorfahrtsbereich nicht erweitert. 3. Dennoch darf der Wartepflichtige bei einem übersichtlichen Einmündungsbereich nicht bis an die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße heranfahren, sondern muß sich vielmehr darauf einstellen, daß ein von rechts kommendes Fahrzeug die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfahren werde.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1988, 279