OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.03.1991
3 Ss 531/90
Normen:
StGB § 142 ; StPO § 265 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 1992, 60
ZfS 1992, 320

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.03.1991 (3 Ss 531/90) - DRsp Nr. 1995/3969

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 07.03.1991 - Aktenzeichen 3 Ss 531/90

DRsp Nr. 1995/3969

Ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist auch dann zu geben, wenn in Abweichung von Anklage und Eröffnungsbeschluß eine Verurteilung statt auf § 142 Abs. 1 StGB auf den anders gearteten Tatbestand des § 142 Abs. 2 StGB gestützt wird. Ist in der Anklage die Vorschrift des § 142 StGB ohne Angabe einer Tatbestandsalternative zitiert worden, so muß durch einen rechtlichen Hinweis klargestellt werden, welche Variante des § 142 StGB dem Angekl zur Last gelegt wird.

Normenkette:

StGB § 142 ; StPO § 265 Abs. 1 ;

Hinweise:

Auch vor Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB besteht eine Hinweispflicht gem. § 265 Abs. 2 StGB (BGH, ZfS 1992, 102)

Fundstellen
StV 1992, 60
ZfS 1992, 320