OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.08.1979
20 W 432/79
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 2 ; ZPO § 103 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 336

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.08.1979 (20 W 432/79) - DRsp Nr. 1994/9929

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 14.08.1979 - Aktenzeichen 20 W 432/79

DRsp Nr. 1994/9929

Haben zum Beweis gegensätzlicher Behauptungen beide Parteien sich auf den Inhalt einer polizeilichen Unfallskizze berufen, so hat das Gericht, wenn es seine Überzeugung von dem tatsächlichen Hergang auch auf den Inhalt der Unfallskizze gründet, diese zum Beweis verwertet. Dabei erwächst die Beweisgebühr ungeachtet dessen, daß das Gericht der Auffassung war, nur das Parteivorbringen zu würdigen.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 2 ; ZPO § 103 ;
Fundstellen
VersR 1980, 336