OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.08.1991
2 Ws (B) 376/91 OWiG
Normen:
OWiG § 17 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 86

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.08.1991 (2 Ws (B) 376/91 OWiG) - DRsp Nr. 1994/9679

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 376/91 OWiG

DRsp Nr. 1994/9679

Bei einer Geldbuße von 350,-- DM wegen überhöhter Geschwindigkeit bedarf es keiner Feststellung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, wenn es sich - auch mit Erhöhungen - um eine Regelbuße handelt, die unabhängig vom Einkommen eines Betroffenen festgesetzt wird. Ziel ist dabei die gleichmäßige Ahndung von Verkehrsverstößen.

Normenkette:

OWiG § 17 ;
Fundstellen
NZV 1992, 86