OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.05.2000
9 U 97/99
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 10.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 378/97

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.05.2000 (9 U 97/99) - DRsp Nr. 2011/8034

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 9 U 97/99

DRsp Nr. 2011/8034

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. August 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - 4 O 378/97 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagt wird verurteilt, an die Klägerin DM 20.000 nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Juli 1996 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 1/5, die Klägerin 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000, die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 14.000 abwenden.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin DM 90.915,12, für den Beklagten DM 20.000.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte dem Grunde nach voll haftet.

Am xxx 1993 prallte der Versicherungsnehmer des Beklagten mit seinem Pkw xxx auf die linke vordere Seite des Pkw xxx auf, in dem die Klägerin sich als Beifahrerin befand. Die am xxx 1940 geborene Klägerin erlitt dabei ein HWS-Schleudertrauma sowie Prellungen am rechten Knie und an der rechten Schulter. Sie wurde deswegen im Kreiskrankenhaus xxx bis Ende August 1993 ambulant behandelt und musste während dieser Zeit eine Cervikalstütze tragen.