OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.01.1984
13 U 143/82
Normen:
RVO §§ 636, 637 ;
Fundstellen:
VRS 68, 342
VersR 1985, 277
ZfS 1985, 144

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.01.1984 (13 U 143/82) - DRsp Nr. 1994/9838

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.01.1984 - Aktenzeichen 13 U 143/82

DRsp Nr. 1994/9838

A. 1. Die Mitnahme eines Arbeitskollegen im eigenen Pkw des Fahrers, die auf Anweisung eines weisungsbefugten Mitarbeiters erfolgt, ist eine betriebliche Tätigkeit. 2. Der Grundsatz, daß Hin- und Rückweg eines Betriebsangehörigen zu und von seiner Arbeitsstätte Teilnahme am allgemeinen Verkehr sind, ist deshalb hier nicht anwendbar. B. Die Abholung eines Arbeitskollegen auf dem Weg zur Arbeitsstelle im eigenen Pkw des Fahrers, die auf Anweisung eines weisungsbefugten Mitarbeiters erfolgte, kann - jedenfalls unter besonderen Umständen - eine betriebliche Tätigkeit sein.

Normenkette:

RVO §§ 636, 637 ;

Hinweise:

B. ebenso OLG München (24 U 311/74) VersR 1978, 822. - bei bloßer Gefälligkeit keine betriebl. Tätigkeit: BGH (VI ZR 252/55) VersR 1956, 589 = VRS 11, 266 = NJW 1956, 1514.

Fundstellen
VRS 68, 342
VersR 1985, 277
ZfS 1985, 144