OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.1988
2 U 18/88
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 09.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 495/86

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.1988 (2 U 18/88) - DRsp Nr. 2011/7891

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.1988 - Aktenzeichen 2 U 18/88

DRsp Nr. 2011/7891

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn - 2. Zivilkammer - vom 9.12.1987 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.500 DM nebst 4 % Zinsen seit 192.19.87 zu zahlen.

Weiter werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 844,83 DM nebst 4 % Zinsen seit 12.3.1987 und 799,16 DM nebst 4 % Zinsen seit 12.10.1987 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rückzahlungsansprüche des Klägers gegen seinen Rentenversicherungsträger gemäß § 1385 d Abs. 3 RVO an die Beklagte zu 2).

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % der ihm künftig aus dem Unfallereignis vom xxx 1986 auf der Landesstraße xxx, Gemarkung xxx, noch entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 5.988 DM, die der Beklagten jeweils 11.477 DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: