OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.1991
17 U 185/89
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)363c
ES Kfz-Schaden B-1/16
VersR 1992, 620
ZfS 1992, 10

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.1991 (17 U 185/89) - DRsp Nr. 1992/8178

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 17 U 185/89

DRsp Nr. 1992/8178

»Der Geschädigte ist verpflichtet, ein Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage er seinen Fahrzeugschaden abrechnen will, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen, bevor er das unfallbeschädigte Fahrzeug zu dem im Gutachten geschätzten Restwert veräußert.«

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB ist der Geschädigte verpflichtet, einen ihm zugefügten Schaden zu mindern. Er muß also entgegen der Ansicht des Kl. das Fahrzeug so günstig wie möglich veräußern und dadurch die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers entsprechend mindern. Dies folgt entgegen der nachdrücklich vertretenen Auffassung des Kl. aus der gesetzlichen Regelung des § 254 Abs. 2 BGB, einer Ausprägung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben. ...