OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.03.1989
17 U 304/87
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 247

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.03.1989 (17 U 304/87) - DRsp Nr. 1994/9732

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.03.1989 - Aktenzeichen 17 U 304/87

DRsp Nr. 1994/9732

1. Auch eine Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille kann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen, wenn Umstände vorliegen, die den Schluß gestatten, daß der Verkehrsunfall gerade auf Beeinflussung durch Alkohol beruht. Das ist der Fall, wenn - die Verkehrsampel rot zeigte und bereits drei Fahrzeuge deutlich sichtbar vor der Ampel standen. - besondere Gefahrumstände, wie Fahrbahnnässe und Straßenbahnschienen, ebenfalls deutlich erkennbar waren und dennoch - das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Halten gekommen ist. 2. Dem Verschweigen des Nachtrunks, der die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf Grund der Blutentnahme wertlos macht, ist das Verschweigen eines Trunks in den letzten beiden Stunden vor der Blutentnahme gleichzusetzen, da auch dieses Verschweigen die Blutentnahme und die -Rückrechnung auf der Grundlage dieser Blutentnahme wertlos macht.

Normenkette:

§ ;