OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.09.1991
14 U 244/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StVO § 32 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DRsp I(145)384b
NJW 1992, 318
VersR 1991, 1385

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.09.1991 (14 U 244/89) - DRsp Nr. 1992/8182

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.09.1991 - Aktenzeichen 14 U 244/89

DRsp Nr. 1992/8182

Haftung der Gemeinde wegen eines Unfalls, der durch auf der Fahrbahn - zur Verkehrsberuhigung - aufgestellte Blumenkübel verursacht worden ist (Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StVO § 32 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

b. »Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ist es u.a. verboten, Gegenstände auf die Straße zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Diese Bestimmung soll somit auch den einzelnen Verkehrsteilnehmer sowie den einzelnen Eigentümer eines im Straßenverkehr benutzten Fahrzeugs vor Schäden aus solchen Unfällen schützen, die durch Hindernisse auf der Fahrbahn hervorgerufen werden. Damit stellt sie ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB dar ... .