OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.10.1989
10 U 258/88
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/43
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 27.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 119/87

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.10.1989 (10 U 258/88) - DRsp Nr. 1996/817

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.10.1989 - Aktenzeichen 10 U 258/88

DRsp Nr. 1996/817

DM 50000, - für Mann aus Verkehrsunfall wegen Contusio cerebri. 30 % Dauer-MdE. Dauerschäden: Schwankschwindelanfälle mit Fallneigung, Übelkeit und zum Teil Erbrechen, Gleichgewichtsstörungen, starke subjektive Unsicherheit, Gedächtnisminderung, Potenzstörungen und starke Kopfschmerzen. Verlust der Arbeitsstelle. Regulierungsverzögerung, der Geschädigte hat erst 1 1/2 Jahre nach dem Unfall einen Vorschuß mit Verrechnungsvorbehalt auf alle Schadensteile erhalten. Erst 2 1/2 Jahre nach dem Unfall erfolgte die Verrechnung. Derartige Regulierungsverzögerungen sind geeignet, auf den Verletzten zermürbend zu wirken und rechtfertigen eine deutliche Erhöhung des zuzusprechenden Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung unter Hinweis auf OLG Karlsruhe NJW 1973, 851. Schmerzensgelderhöhend unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung wurde auch berücksichtigt, daß der Geschädigte als für die Rehabilitierung unmotiviert und im wesentlichen an einer Erzielung einer relativ hohen Kapitalabfindung zur Ermöglichung des Aufbaus einer neuen Existens in der Türkei interessiert durch die schädigende Seite dargestellt wurde.

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Teilurteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: