OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.10.1998
8 U 70/98
Fundstellen:
VersR 1999, 1544
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 273/83

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.10.1998 (8 U 70/98) - DRsp Nr. 2011/8005

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 8 U 70/98

DRsp Nr. 2011/8005

Auf die Berufung wird das am?? verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert:

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 75.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit 18.11.1993 sowie 35.285,20 DM nebst 4 % Zinsen aus 6.677,14 DM seit 20.12.1992 und aus 28.608,06 DM ab 23.6.1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftig entstehenden Schaden aufgrund der am 21.12.1990 durchgeführten Taxifahrt zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf gesetzliche Versicherungsträger übergegangen sind.

Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Beklagte 92 % und der Kläger 8 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse von 200.000,- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers beträgt 23.451,47 DM, die des Beklagten 295.285,20 DM.

Tatbestand:

Der Kläger macht Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung wegen eines postoperativen Arztfehlers geltend.