OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.1991
15 U 260/89
Normen:
BGB §§ 249, 252, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)351e
ES Kfz-Schaden G-6/7
NJW-RR 1991, 919

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.1991 (15 U 260/89) - DRsp Nr. 1992/8195

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 15 U 260/89

DRsp Nr. 1992/8195

Zum ersatzfähigen Schaden nach unfallbedingter Kfz-Beschädigung kann auch die Einbuße des Geschädigten gehören, der seinen Pkw vor dem Unfall zu einem sehr günstigen Preis verkauft hatte und diesen Verkaufspreis nach der erforderlichen Reparatur der Unfallschäden - infolge Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag - nicht mehr realisieren kann.

Normenkette:

BGB §§ 249, 252, 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Ersatzpflicht der Bekl. bezieht sich nicht nur auf unmittelbare Schäden, die am verletzten Rechtsgut entstanden sind, sondern erstreckt sich auch auf mittelbare Schäden, d.h. auf durch das schädigende Ereignis verursachte sonstige Vemögenseinbußen. Derartige Einbußen hat der Kl. infolge des Unfalls erlitten, denn er hat am 5.9.1987 mit Z einen Vertrag über den Verkauf des Pkw Marke D zu einem Preis von 42.300 DM geschlossen, konnte jedoch letztlich nur einen um 8.300 DM niedrigeren Preis erlösen, weil Z nach dem Unfall von dem Kaufvertrag vom 5.9.1987 zurückgetreten ist und das Fahrzeug anderweitig nur noch zu einem Preis von 34.000 DM absetzbar war.