OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.05.1991
25 U 21/90
Normen:
BGB § 459 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 381

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.05.1991 (25 U 21/90) - DRsp Nr. 1994/9687

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.1991 - Aktenzeichen 25 U 21/90

DRsp Nr. 1994/9687

1. Der Käufer eines Sportwagens muß konstruktionsbedingte, mit der Fahrzeugart zusammenhängende Besonderheiten hinnehmen. Solange diese nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, stellen sie keinen Mangel dar, dessen Beseitigung der Käufer im Rahmen der Neuwagen-Gewährleistung verlangen könnte. 2. Hat der Käufer vor dem Kauf eine Probefahrt gemacht, so braucht ihn der Verkäufer nicht über Umstände aufklären, die er bei der Probefahrt ohne weiteres feststellen konnte.

Normenkette:

BGB § 459 ;
Fundstellen
DAR 1992, 381