OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.05.1991 (25 U 21/90) - DRsp Nr. 1994/9687
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.1991 - Aktenzeichen 25 U 21/90
DRsp Nr. 1994/9687
1. Der Käufer eines Sportwagens muß konstruktionsbedingte, mit der Fahrzeugart zusammenhängende Besonderheiten hinnehmen. Solange diese nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, stellen sie keinen Mangel dar, dessen Beseitigung der Käufer im Rahmen der Neuwagen-Gewährleistung verlangen könnte. 2. Hat der Käufer vor dem Kauf eine Probefahrt gemacht, so braucht ihn der Verkäufer nicht über Umstände aufklären, die er bei der Probefahrt ohne weiteres feststellen konnte.