OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.1988
12 U 82/87
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
Beschwer des Beklagten: 150.000 DM.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxx und den Richter am
DfS Nr. 1993/264
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2. April 1987 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
In dem. Rechtsstreit
Oberlandesgericht xxx für Recht erkannt:
Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden.
VersR 1989, 254
VersR 1989, 254
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 435/84

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.1988 (12 U 82/87) - DRsp Nr. 1996/822

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.1988 - Aktenzeichen 12 U 82/87

DRsp Nr. 1996/822

DM 120000 Schmerzensgeld für eine inkomplette Querschnittslähmung ab dem 10. Brustwirbel infolge strahlentherapeutischer Behandlung bei einer 32jährigen Patientin. Der BGH hat die Revision des Beklagten durch Beschluß vom 08. 11. 1988 - VI ZR 98/88 - nicht angenommen.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Bei der damals 32-jährigen Klägerin wurde am 06.02.1981 nach operativer Entfernung eines Tumors im hinteren Bereich des mittleren Teils des Brustkorbs die Diagnose einer Lymphogranulomatose (Hodtkinsche Krankheit) gestellt. Die daraufhin vorgeschlagene postoperative strahlentherapeutische Behandlung wurde vom Beklagten in der Zeit vom 13.03. bis 19.05.1981 im Stadtkrankenhaus xxx durchgeführt.

Im Frühjahr 1982 traten bei der Klägerin sensible Störungen in den Beinen auf, die in der Folgezeit zunächst zu einer Gehschwäche und schließlich zu einer inkompletten Querschnittslähmung ab dem zehnten Brustwirbel führten.

Die Klägerin begehrt im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage vom Beklagten Ersatz ihres immateriellen und materiellen Schadens.

Es ist in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien nicht mehr streitig, dass die bei der Klägerin eingetretene Querschnittslähmung die Folge der Strahlenbehandlung darstellt, hinsichtlich derer dem Beklagten jedoch kein Behandlungsfehler zur Last zu legen ist.