Bei der damals 32-jährigen Klägerin wurde am 06.02.1981 nach operativer Entfernung eines Tumors im hinteren Bereich des mittleren Teils des Brustkorbs die Diagnose einer Lymphogranulomatose (Hodtkinsche Krankheit) gestellt. Die daraufhin vorgeschlagene postoperative strahlentherapeutische Behandlung wurde vom Beklagten in der Zeit vom 13.03. bis 19.05.1981 im Stadtkrankenhaus xxx durchgeführt.
Im Frühjahr 1982 traten bei der Klägerin sensible Störungen in den Beinen auf, die in der Folgezeit zunächst zu einer Gehschwäche und schließlich zu einer inkompletten Querschnittslähmung ab dem zehnten Brustwirbel führten.
Die Klägerin begehrt im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage vom Beklagten Ersatz ihres immateriellen und materiellen Schadens.
Es ist in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien nicht mehr streitig, dass die bei der Klägerin eingetretene Querschnittslähmung die Folge der Strahlenbehandlung darstellt, hinsichtlich derer dem Beklagten jedoch kein Behandlungsfehler zur Last zu legen ist.
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