OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.1988
2 U 243/87
Normen:
AKB § 7 I, § 7 V Abs. 4 ; StGB § 142 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 508

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.1988 (2 U 243/87) - DRsp Nr. 1994/9741

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.1988 - Aktenzeichen 2 U 243/87

DRsp Nr. 1994/9741

1. Der Versicherer ist nicht gehindert, sich im Deckungsprozeß erstmals auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung zu berufen, auch wenn er vorprozessual seine Leistungspflicht lediglich mit § 61 VVG begründet hatte. 2. Der VN braucht sich bei einem Verstoß gegen eine elementare, dem Aufklärungsinteresse aller Beteiligen dienende Verhaltensnorm wie § 142 StGB nicht vorzustellen, daß er auch das vertraglich geschützte Interesse des Versicherers verletzt. 3. Die Verletzung der Aufklärungspflicht, die ohne Folgen für den Versicherer geblieben ist, darf nur dann zu einem völligen Anspruchsverlust führen, wenn das Aufklärungsinteresse des Versicherers ernsthaft gefährdet war und ein nicht nur geringes Verschulden des VN vorliegt. 4. Die endgültige Entfernung des VN vom Unfallort ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.