OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.1983 (3 Ss 49/83) - DRsp Nr. 1994/9860
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.1983 - Aktenzeichen 3 Ss 49/83
DRsp Nr. 1994/9860
1. Unfallbeteiligter gem. § 142StGB ist nicht, wer sein Fahrzeug vor dem Unfall einem fahrgeübten, fahrtüchtigen Dritten überlassen und sich in der Nähe des Unfallortes aufgehalten hat. 2. Zur "Unfallbeteiligung nach den Umständen" (§ 142 Abs. 4StGB) ist nicht ausreichend, daß irgendeine Person den ungeprüften Verdacht hat, jemand könne etwas mit dem Unfall zu tun haben.