OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.04.1988
17 U 107/87
Normen:
AKB §§ 12, 13 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 42

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.04.1988 (17 U 107/87) - DRsp Nr. 1994/9740

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.04.1988 - Aktenzeichen 17 U 107/87

DRsp Nr. 1994/9740

1. Die polizeiliche Anzeige kann nicht als ausreichend für den Nachweis des Diebstahls angesehen werden. 2. Daß der VersNehmer seine Anwesenheit an dem behaupteten Ort des Diebstahls seines Fahrzeugs nicht einleuchtend erklärt hat, daß er die beiden Hauptschlüssel des Fahrzeugs nicht vorgelegt hat (sondern nur einen Werkstattschlüssel, der nicht zum Kofferraum paßt, und einen in Folie eingeschweißten Reserveschlüssel) und daß er sich in schlechter wirtschaftlicher Lage befand, bietet viele Gründe für die Erwägung, das Fahrzeug könne auch durch den VersNehmer veräußert worden sein, so die allein auf seinem Wort beruhende Darstellung über den Diebstahl auch unter den Erleichterungen des Beweises auf erste Sicht nicht als Beweis angesehen werden kann.

Normenkette:

AKB §§ 12, 13 ;
Fundstellen
r+s 1989, 42