OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.06.1982 (1 U 205/81) - DRsp Nr. 1994/9877
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.1982 - Aktenzeichen 1 U 205/81
DRsp Nr. 1994/9877
1. Der Benutzer einer mit abknickender Vorfahrt versehenen Straße folgt seiner "bisherigen Straße". Er hat deshalb das Rechtsfahrgebot zu beachten. Er unterliegt nicht den in § 9StVO normierten Verhaltensweisen eines abbiegenden Verkehrsteilnehmers, von dem gefordert wird, daß er den Kreuzungsmittelpunkt rechts umfährt. 2. Das Rechtsfahrgebot wird auch dann nicht dahingehend modifiziert, daß ein weiter Bogen zu fahren ist, wenn sich die Vorfahrtsstraße trichterförmig erweitert.