OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.06.1989
7 U 190/88
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 99
NZV 1990, 154
VRS 1990, 352
r+s 1990, 198
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 05.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 459/87

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.06.1989 (7 U 190/88) - DRsp Nr. 1994/9729

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen 7 U 190/88

DRsp Nr. 1994/9729

Wer auf der Autobahn oder Fernstraße ohne jedes Erfordernis mit Abblendlicht fährt, handelt grob schuldhaft, wenn seine Geschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 5. September 1988 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 167.356,16 DM abwenden, die auch durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft der xxx erbracht werden kann, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 200.000 DM.

Normenkette:

StVO § 3 ;

Tatbestand: