OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.1988
9 U 92/87
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.12.1984 - Vorinstanzaktenzeichen O 43/83

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.1988 (9 U 92/87) - DRsp Nr. 2011/7938

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.1988 - Aktenzeichen 9 U 92/87

DRsp Nr. 2011/7938

Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. vom 13. Dezember 1984 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000 DM zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung von Seiten der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung von Seiten der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: