OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.05.1998 (7 U 73/96) - DRsp Nr. 1999/1699
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.05.1998 - Aktenzeichen 7 U 73/96
DRsp Nr. 1999/1699
Das äußere Bild der bedingungsgemäßen Entwendung des versicherten Kfz ist nicht bewiesen, weil der Nachweis eines bestimmten Abstellortes des als gestohlen gemeldeten Kfz nicht geführt ist, - wenn der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige an den Versicherer, in der Klageschrift und in der ersten Instanz als Abstellort des Kfz einen Parkplatz an der Kreuzung der Straßen A und B angegeben hat, - wenn der Versicherungsnehmer in der Berufungsinstanz auf den Vorhalt, daß es eine Kreuzung der genannten Straßen nicht gebe, erklärt hat, das Kfz an der Kreuzung der Straßen C und A abgestellt zu haben, - wenn eine Zeugin mit großer Bestimmtheit ausgesagt hat, das Kfz sei keineswegs in der Straße C abgestellt worden, die auf die Straße D stoße,
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