OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.1984 (21 U 71/83) - DRsp Nr. 1994/9826
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.1984 - Aktenzeichen 21 U 71/83
DRsp Nr. 1994/9826
Bei einer knapp unter 1,3 o/oo liegenden Blutalkoholkonzentration (hier: 1,2 o/oo) kann auch nach Einführung der Bestimmung des § 24aStVG nicht ohne weiteres auf eine beim Versicherungsnehmer vorhandene Bewußtseinsstörung i.S. des § 3 Abs. 4 AUB geschlossen werden. Hierzu bedarf es vielmehr nach wie vor der Darlegung besonderer Umstände, die mit hinreichender Sicherheit darauf schließen lassen, daß die fehlerhafte Fahrweise des Verunglückten typisch für alkoholbedingte Enthemmung und Bewußtseinstrübung gewesen ist und daß ein nüchterner Kraftfahrer die Verkehrssituation gemeistert hätte.