OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.2000
8 U 166/99
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 90
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen O 87/97

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.2000 (8 U 166/99) - DRsp Nr. 2011/8032

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 8 U 166/99

DRsp Nr. 2011/8032

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.7.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. - Az. 2/21 O 87/97 - abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über die ihr vom Landgericht zugesprochenen 30.000,- DM hinaus weitere 20.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.4.1997 zu zahlen.

Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Von den Kosten der ersten Instanz fallen der Klägerin 23 % und den Beklagten 77 % zur Last.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 3/7 und die Beklagten zu 4/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 15.000,- DM und für die Beklagten 20.000,- DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Erben des ... Schadensersatz wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung, und zwar Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 65.000,00 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung, künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.