OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.1989
12 U 104/88
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 274/87

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.1989 (12 U 104/88) - DRsp Nr. 2011/7943

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.1989 - Aktenzeichen 12 U 104/88

DRsp Nr. 2011/7943

Auf die Berufung des Klägers wird - unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 19. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts ... vom 2. Mai 1988 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger über die zuerkannten 7.000,- DM hinaus weitere 13.000,- DM Schmerzensgeld zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. Mai 1987 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - die Beklagten zu 1. und 2. mit der Beschränkung auf die vertragliche Deckungssumme - verpflichtet sind, den künftigen immateriellen Schaden sowie 2/3 des materiellen Schadens (insbesondere des Verdienstausfalles) des Klägers aus dem Unfall vom 19. September 1985 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 49 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 51 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: 15.333,- DM.

Beschwer der Beklagten: 16.000,- DM.

Tatbestand:

Der Tatbestand entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe: