OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.04.1998
15 U 129/97
Fundstellen:
MDR 1998, 1104
NJWE-VHR 1998, 270
NJW-RR 1998, 1323
OLGReport-Frankfurt 1998, 257
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 20.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 43/97

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.04.1998 (15 U 129/97) - DRsp Nr. 2011/8001

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.1998 - Aktenzeichen 15 U 129/97

DRsp Nr. 2011/8001

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 20. März 1997 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.02.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzungshandlung des Beklagten vom 11.02.1996 in D zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien beträgt jeweils 2.000,- DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten über den von dem Landgericht zuerkannten Betrag von 8.000 DM weitere 2.000,- DM und damit ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,- DM gemäß §§ 847 Abs. 1, 823 BGB zu.