OLG Hamburg - Beschluß vom 02.03.1999 (1 Ss 18/99 OWi) - DRsp Nr. 1999/9934
OLG Hamburg, Beschluß vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 1 Ss 18/99 OWi
DRsp Nr. 1999/9934
Die Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen eines aufgeschobenen Wirksamwerdens des Fahrverbots nach § 25 Abs. 2 aStVG erfolgt durch den Tatrichter, der eine entsprechende Anordnung im Urteil zu treffen hat. Der bloße Hinweis in den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils auf diese Vorschrift ersetzt nicht die erforderliche Bestimmung durch das Gericht.