OLG Hamburg - Beschluß vom 04.08.1983 (8 W 202/83) - DRsp Nr. 1994/10125
OLG Hamburg, Beschluß vom 04.08.1983 - Aktenzeichen 8 W 202/83
DRsp Nr. 1994/10125
1. Die Vergleichsgebühr des Verkehrsanwalts ist nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, insbesondere bei völliger Rechts- und Schreibungewandtheit der Partei. 2. Verhandlungen des Verkehrsanwalts mit einem Dritten, der sich an den Auswirkungen des Prozeßvergleichs wirtschaftlich beteiligen soll, können die Erstattungsfähigkeit der Vergleichsgebühr gleichfalls nicht begründen.