OLG Hamburg - Beschluß vom 09.10.1998
2 Ss 141/98 OWi
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 55 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 39

OLG Hamburg - Beschluß vom 09.10.1998 (2 Ss 141/98 OWi) - DRsp Nr. 1999/9936

OLG Hamburg, Beschluß vom 09.10.1998 - Aktenzeichen 2 Ss 141/98 OWi

DRsp Nr. 1999/9936

Die Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kraftfahrzeuges einen Anhörungsbogen zu übersenden, nach dessen Inhalt es von der Einlassung des Halters abhängig gemacht wird, ob er sich als Betroffener oder Zeuge (für die Ermittlung des Fahrzeugführers) äußern will, unterbricht die Verfolgungsverjährung jedenfalls dann nicht, wenn der Halter nicht einräumt, der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein (in Fortführung von OLG Hamburg, Beschluß vom 19.08.1998 - I - 93/98 = 1 Ss 106/98 OWi).

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 55 ;
Fundstellen
DAR 1999, 39